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   BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11   

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BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11 (https://dejure.org/2011,715)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11 (https://dejure.org/2011,715)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - 2 BvR 1509/11 (https://dejure.org/2011,715)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 66 StGB; § 67d Abs. 2 StGB
    Sicherungsverwahrung (Abstandsgebot); Erledigterklärung; Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung; Entlassungsvorbereitung; Wiedereingliederung (soziale)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Senatsurteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung gebietet keine sofortige Entlassung von Straftätern, deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf § 66 StGB beruht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 35 BVerfGG, § 66 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Senatsurteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung gebietet keine sofortige Entlassung von Straftätern, deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf § 66 StGB beruht - hier: keine Grundrechtsverletzung durch ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 35 BVerfGG, § 66 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Senatsurteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung gebietet keine sofortige Entlassung von Straftätern, deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf § 66 StGB beruht - hier: keine Grundrechtsverletzung durch ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung in Hinblick auf das Freiheitsrecht aus Art. 2, 104 GG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Senatsurteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung gebietet keine sofortige Entlassung von Straftätern, deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf § 66 StGB beruht - hier: keine Grundrechtsverletzung durch ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Senatsurteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung gebietet keine sofortige Entlassung von Straftätern, deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf § 66 StGB beruht - hier: keine Grundrechtsverletzung durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung in Hinblick auf das Freiheitsrecht aus Art. 2 , 104 GG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aussetzung der Unterbringung in der primären Sicherungsverwahrung zur Bewährung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aussetzung der Unterbringung in der primären Sicherungsverwahrung zur Bewährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Primäre Sicherungsverwahrung: erfolglose Verfassungsbeschwerde

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Sicherungsverwahrung kann zur Bewährung ausgesetzt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 131
  • DÖV 2012, 75
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, S. 1931 ff.) geklärt.

    a) Zwar hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die der Unterbringung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Vorschrift des § 66 StGB und weitere Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -, NJW 2011, S. 1931 ).

    aa) Die Vorschriften, die auch wegen einer Verletzung des Vertrauensschutzgebots (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) für verfassungswidrig erklärt worden sind - das betrifft § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB, soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden, sowie § 66b Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2 JGG (vgl. Nummer II.2. des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, a.a.O., S. 1933) - bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nur unter engen Voraussetzungen weiter anwendbar: Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und ihre Fortdauer dürfen danach nur noch dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet.

    In den Fällen einer bereits vollzogenen Unterbringung haben die zuständigen Gerichte unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Fortdauer der Unterbringung gegeben sind und - falls nicht - die Freilassung der Betroffenen spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 anzuordnen (vgl. Nummer III.2. des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, a.a.O., S. 1933 f.).

    bb) Für die Vorschriften, die - wie insbesondere § 66 StGB - allein aufgrund einer Verletzung des Abstandsgebots (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sieht die Übergangsregelung vor, dass sie bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter anwendbar bleiben (vgl. Nummer III.1. i.V.m. Nummer II.1. Buchstabe b) des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, a.a.O., S. 1933).

    Buchstabe b) des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, S. 1931 ) keine Grundlage.

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11
    Die Aussetzung dient dem sowohl im Hinblick auf den Schutz der Rechte Dritter als auch im Hinblick auf die Belange des Betroffenen selbst verfassungsrechtlich vorgegebenen (vgl. nur BVerfGE 116, 69 , m.w.N.) Ziel der Resozialisierung, indem sie eine fördernde und, soweit notwendig, auch fordernde Einwirkung und Betreuung der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten erlaubt.

    In diese Abwägung ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, dass es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung grundsätzlich geboten ist, die von langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 - zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW 1994, S. 1273 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11
    Dabei ist der im Einzelfall erforderliche Vorbereitungsaufwand in der Regel umso größer, je länger die Freiheitsentziehung angedauert hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11
    Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 ), da sie, soweit zulässig, unbegründet ist.
  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11
    Infolge der außerordentlich hohen Eingriffsintensität ist eine befristete Fortdauer der Freiheitsentziehung in diesen Fällen mit dem Freiheitsanspruch der Betroffenen von - vornherein nicht in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 -, www.bverfg.de, Rn. 28).
  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11
    In diese Abwägung ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, dass es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung grundsätzlich geboten ist, die von langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 - zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW 1994, S. 1273 ).
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